TRANSPARENTE VERWALTUNG
3.8.2026 - Antwort auf die Mitteilung Nr. 88/2026 des Gemeindeverbands der Provinz Bozen...
den Präsidenten des Gemeindeverbands der Provinz Bozen,
Sowie, z.K.
An alle Mitglieder des Landtages,
An alle Verwaltungen der lokalen Gebietskörperschaften,
An alle Kolleginnen und Kollegen im Bereich der lokalen Gebietskörperschaften,
An die Presse und die lokalen Medien Südtirols,
Sehr geehrter Herr Präsident Oberstaller,
die unterzeichnende Autonome Gewerkschaftsorganisation AGO hat Ihre Mitteilung Nr. 88/2026 zur Kenntnis genommen, mit der Sie den Körperschaften des Bereiches eine Auslegung unseres Schreibens vom 22. Juli 2026 vorgelegt haben.
Leider müssen wir feststellen, dass die vom Verband verbreitete Mitteilung nicht auf das Thema eingeht, auf das unsere autonome Gewerkschaftsorganisation AGO die Verwaltungen tatsächlich aufmerksam machen wollte.
Unsere Initiative zielte weder darauf ab, eine Aus-legungsdebatte über die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekretes 33/2013 auf die besondere Rechtsordnung der lokalen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen anzustoßen, noch darauf, zu behaupten, dass innerbetriebliche Abkommen auf Ebene der Körperschaft zwangsläufig den in den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zusatzverträgen gleichgestellt werden müssten.
Unser Ziel war und ist nach wie vor ausschließlich, ein Höchstmaß an Transparenz in der Verwaltung zu fördern und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die auf innerbetrieblicher Ebene geschlossenen Vereinbarungen für Arbeitnehmer, Gewerkschaften und alle interessierten Parteien leicht einsehbar sind, wodurch vermieden wird, dass jedes Mal eine Kopie bei den einzelnen Verwaltungen angefordert werden muss.
Es ist daher offensichtlich, dass der Verband der Ansicht war, auf eine andere Frage als die tatsächlich gestellte zu antworten.
In Ihrer Mitteilung wird nämlich bekräftigt, dass Absatz 2 des Artikels 21 des gesetzesvertretenden Dekrets 33/2013 auf die Körperschaften des Bereiches nicht anwendbar sei, da die innerbetrieblichen Abkommen auf Ebene der Einrichtung keine Zusatzverträge darstellten, die den in den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen unterliegen.
Selbst wenn man dieser Sichtweise zustimmen könnte, geht sie in keiner Weise auf das von der AGO aufgeworfene Thema ein.
Das Fehlen einer spezifischen gesetzlichen Veröffen-tlichungspflicht ist nämlich nicht gleichbedeutend mit einem Veröffentlichungsverbot.
Öffentliche Verwaltungen können stets ein höheres Maß an Transparenz anstreben, als es die gesetzlichen Mindestanforderungen vorsehen, insbesondere wenn dies die Zugänglichkeit der Unterlagen fördert, die Beziehungen zu den Gewerkschaften vereinfacht, die Zahl der Anträge auf Akteneinsicht verringert und es den Arbeitnehmern ermöglicht, sich unverzüglich über die Vereinbarungen zu informieren, die wesentliche Aspekte ihres Arbeitsv-erhältnisses regeln.
Die innerbetrieblichen Abkommen betreffen nämlich grundlegende Bereiche wie die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeiten, die Fortbildung, die Telearbeit, die Sicherheit, die Dienstkleidung und zahlreiche andere Regelungen, die das Personal unmittelbar betreffen. Genau aus diesem Grund sind wir der Ansicht, dass ihre Veröffentlichung eine bewährte Verwaltungspraxis darstellt, die im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Zugänglichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung steht.
Es ist daher bedauerlich festzustellen, dass sich der Verband darauf beschränkt hat, die Rechtsvorschriften streng formal auszulegen, und dabei den wesentlichen Grundsatz, der unsere Initiative inspiriert hatte, völlig aus den Augen verloren hat: die Abkommen für alle Interessierten leicht auffindbar und einsehbar zu machen.
Darüber hinaus gibt es einen weiteren Aspekt, den wir unter dem Gesichtspunkt der institutionellen Beziehungen für besonders schwerwiegend halten.
Die Mitteilung Nr. 88/2026, die ausdrücklich als Antwort auf die von der AGO formulierte Anfrage verfasst wurde, wurde an alle Gemeindeverwaltungen und die Bezirks-gemeinschaften des Landes übermittelt, ohne dass die unterzeichnende Gewerkschaftsorganisation auch nur unter den Adressaten aufgeführt war.
Es handelt sich um eine Entscheidung, die uns ehrlich gesagt sprachlos macht.
Wenn der Verband es für angebracht hält, offiziell auf eine gewerkschaftliche Initiative zu reagieren, erscheint es zumindest als Pflicht, dass diese Mitteilung auch an die Gewerkschaftsorganisation weitergeleitet wird, die diese Initiative ins Leben gerufen hat.
Andernfalls entsteht eine paradoxe Situation, in der die AGO von der offiziellen Position des Verbandes erst durch die Zusendung einer Kopie per E-Mail Kenntnis erlangt.
Wie sollen wir dies einordnen – als eine „Höflichkeits-E-Mail“?
Die Sozialpartnerschaft darf nicht nur in Grundsatzerklärungen oder institutionellen Dokumenten erwähnt werden; sie muss im täglichen Handeln und im gegenseitigen Respekt zwischen allen Akteuren, die die Interessen der Arbeitnehmer vertreten, konkrete Gestalt annehmen.
Gerade die Gewerkschaftsorganisation, die die Initiative ins Leben gerufen hat, aus der als Antwort auf ihre Anmerkungen verfassten Mitteilung auszuschließen, stellt ein Verhalten dar, das nicht nur institutionell unverständlich ist, sondern auch die Gefahr birgt, jenen Dialog zwischen den Sozialpartnern zu untergraben, den der Verband nach eigenen Angaben fördern will.
Die AGO wird weiterhin dafür eintreten, dass eine moderne öffentliche Verwaltung ein Höchstmaß an Transparenz anstreben muss, indem sie über die bloße Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverpflichtungen hinausgeht und einen möglichst breiten Zugang zu den Unterlagen fördert, die die Arbeitsorganisation und die Arbeitsbedingungen des Personals betreffen.
Transparenz stellt keine administrative Belastung dar, sondern ist ein Instrument der Teilhabe, der Rechenschaftspflicht und der Qualität des öffentlichen Handelns.
Aus diesen Gründen hoffen wir, dass der Verband die in der Mitteilung Nr. 88/2026 zum Ausdruck gebrachte Position noch einmal überdenken und bei den Mitgliedsbehörden die systematische Veröffentlichung der Abkommen auf Körperschaftsebene als bewährte Verwaltungspraxis fördern wird – im Interesse der Verwaltungen, der Arbeitnehmer und korrekter Beziehungen zu den Gewerkschaften.
Mit freundlichen Grüßen
Dr.Andreas Unterkircher
AGO-Obmann
Tel. 335 69 02 375 - Andres.unterkircher@ago-bz.org
Stefano Boragine
AGO -Landessekretär
Tel.: 338 17 42 587 - stefano.boragine@ago-bz.org
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