Teilvertrag 8.8.22

Liebes Mitglied, wir möchten kurz auf die wichtigsten Neuerungen...
des am 8. August 2022 unterzeichneten Bereichvertrags eingehen:

Art. 1 - Aufgabenzulagen im Sozialbereich
Mit Art. 1 wird der Art. 56 des ET der Bereichsabkommen vom 2.7.2015 ersetzt. wichtigsten Änderungen sind folgende:
a) Aufgabenzulage von 3%: Neu
• Logopäde, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Masseur/Heilmasseur
c) Aufgabenzulage von 10%: Neu
• Fachkräfte in den Sozialsprengeln im Bereich Kinder- und Jugendschutz;
d) Aufgabenzulage von 12% bis 18%: Erhöhung
• Der für die finanzielle Sozialhilfe in den Sozialsprengeln zuständigen Fachkraft und den Bediensteten, die dem Beratungsdienst für Drogen- und Alkoholsüchtige zugeordnet sind, falls ihnen nicht bereits eine andere Aufgabenzulage zuerkannt wird;
e) Aufgabenzulage von 10% bis 20%: Erhöhung
- Qualifiziertes Reinigungspersonal/ Heimgehilfe, falls er nicht ausschließlich Reinigungsaufgaben ausführt;
- Sozialhilfekraft
- Freizeitgestalter/Tagesbegleiter;
h) Aufgabenzulage von 17%: Erhöhung
• Pflegehelfer im Hauspflegedienst;
i) Aufgabenzulage von 19%: Erhöhung
- Behindertenbetreuer im Hauspflege- dienst;
- Sozialbetreuer im Hauspflegedienst;
- Altenpfleger und Familienhelfer im Hauspflegedienst;
j) Aufgabenzulage von 23%: Erhöhung
- Pflegehelfer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung;
k) Aufgabenzulage von 25%: Erhöhung
- Altenpfleger und Familienhelfer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung;
- Behindertenbetreuer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung;
- Sozialbetreuer in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Dienstes für Menschen mit Behinderung;
- Einfacher Krankenpfleger;
I) Aufgabenzulage von 28%: Erhöhung
Berufskrankenpfleger.

Art. 2 – Turnuszulage
Es werden zwei neue Arten von Turnussen eingeführt:
a) Turnusse mit mindestens 24 Stunden: Bezahlung in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr: 10% der normalen Stundenvergütung;
b) programmierter Turnus, der durch eine Arbeitspause von mindestens 2 Stunden unterbrochen wird: Bezahlung in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr: 15% .
Außerdem wird der Tarif für die Nachtturnusse bzw. jener an Feiertagen um jeweils 5% erhöht.

Art. 3 – Vergütung für die Aufrechterhaltung des Dienstes
Mit diesem Artikel wird eine neue Vergütung für Arbeitnehmer eingeführt, die auf Wunsch des Arbeitgebers kurzfristig Turnusse von abwesenden Arbeitnehmern übernehmen. Der zusätzliche Betrag beläuft sich auf zusätzliche 10 Euro Brutto pro Stunde.

Art. 4 – Aufgabenzulage für die Leistung zusätzlicher programmierter Zusatzstunden
Mit diesem Artikel wird die Möglichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeführt, zusätzliche Arbeitsstunden zu vereinbaren, was zu einer Erhöhung der erhaltenen Aufgabenzulage führt. Die wichtigsten Kriterien für die Anwendung sind: :
- gilt nur für Personal mit Vollzeitarbeitsvertrag und nur für Mitarbeiter der Betreuung und Pflege der Seniorenwohnheime;
- Erhöhung der Aufgabenzulage um 8%, wenn im Monat 8 Stunden zusätzlich geleistet werden;
- Erhöhung der Aufgabenzulage um 12 %, wenn im Monat 12 Stunden zusätzlich geleistet werden;
diese Stunden werden als Überstunden bezahlt;
- schriftliche Vereinbarung im Voraus für einen bestimmten Zeitraum;
- Höchstausmaß an Überstunden und Zusatzstunden im Jahr: 250 Stunden.

Art. 5 Berufsbegleitende Ausbildung im Sozialbereich
Um Anspruch auf die berufsbegleitende Ausbildung zu haben, ist es nicht mehr erforderlich, unbefristet beschäftigt zu sein oder mindestens vier Jahre lang im sozialen Bereich beschäftigt gewesen zu sein.
Die Zahl der Tage wird von 17 auf 25 erhöht und die Sonderurlaube werden maximal an 30% der Arbeitnehmer gewährt (bis jetzt 20%).

Art. 6 und 7 - Berufsbilder in Ausbildung
Mit den Artikeln 6 und 7 werden die beiden neuen Berufsbilder „Pflegehelfer bzw. Sozialbetreuer in Ausbildung“ eingeführt. Sobald es weitere Informationen über den Zugang zu den Ausbildungswegen gibt, werden Sie von den zuständigen Stellen informiert werden.

Art. 8 – Koordinierungszulage für die Verantwortlichen in den Seniorenwohnheimen
Die bisher mit Art. 58 geregelten Zulagen werden nun in Form von Koordinierungszulagen definiert. Der neue Art. 53-bis regelt die Zulagen der Pflegedienstleiter, Leiter der Hauswirtschaft und der Bereichsleiter in den Seniorenwohnheimen und legt auch die Häufbarkeit mit anderen Zulagen fest.

Art. 9 – Koordinierungszulage / Dienstellenleiterzulage in den Sozialdiensten
Die Bestimmungen über die Häufbarkeit der Zulagen bzw. zur Koordinierungszulage sowie über die Zulagen laut Art. 57 und 58 des ET der Bereichsabkommen vom 2.7.2015 werden für die verschiedenen Bediensteten mit Koordinierungsfunktionen, wie Sprengel-, Struktur- oder andere Bereichsleiter in den Sozialdiensten neu geregelt.

Art. 10 - Stellvertreterzulage
Die bisher nur in den Seniorenwohnheimen vorgesehene Zulage kann nun auch für einige Bedienstete mit Koordinierungsfunktionen in den Sozialdiensten gewährt werden.

Art. 11 – Einmalige Sonderprämie
Für das Jahr 2021 wird dem Personal der Seniorenwohnheime und der Sozialdienste für außerordentliche Arbeitsbelastung eine Sonderprämie ausbezahlt, wobei dem Pflege- und Betreuungspersonal 1.000 € Brutto zustehen und dem restlichen Personal 700€ Brutto. (mindestens 180 Arbeitstage)

Art. 14 – Wirksamkeit und Anwendung
Die im Artikel 1 neu festgelegten Aufgabenzulagen kommen mit Wirkung ab 01.01.2022 zur Anwendung.

Für die Aufgabenzulagen, für welche es einer Festlegung des Ausmaßes bedarf, kommt dieses mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Beschlussfassung bzw. auf die Unterzeichnung eines eventuellen dezentralen Abkommens folgt, zur Anwendung. Das neu definierte Mindestausmaß der jeweiligen Aufgabenzulage steht ab 01.01.2022 zu.

Die Bestimmungen der restlichen Artikel des Abkommens finden ab 1.9.2022 Anwendung.

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