Elternzeit Covid-19

Liebes AGO-Mitglied, unten das neue Rundschreiben von INPS mit den Erläuterungen bzgl. der Elternzeit COVID-19...
In diesem Rundschreiben wird geklärt, dass bis zum Ende der Aussetzung der Kinderbetreuungsdienste und Schulen die Elternzeit COVID genossen werden kann.


Klärungen zur Nutzung der Sonderelternzeit Covid-19 Mitteilung INPS Nr.1621 vom 15.04.2020


1) Vorbemerkung

Grundsätzlich ist anzumerken:

a) Abhängig Beschäftige, die in der Zeit vom 05.03.2020 bis zum Ende der Aussetzung der Kinderbetreuungsdienste und Schulen keine Elternzeit oder verlängerte Elternzeit in Anspruch genommen haben, aber dennoch der Arbeit fernbleiben (Urlaub oder Freistellungen), können für frühere Zeiträume ab dem 05.03.2020 für einen Zeitraum vom max. 15 Tage die Sonderelternzeit covid-19 beantragen.

b) Während der Arbeitsaussetzung kann die Sonderelternzeit auch in Tage aufgeteilt und abwechselnd mit Urlaub oder anderen Arten von Freistellungen oder Elternzeiten (z.B. Urlaub, Elternzeit, verlängerte Elternzeit, Freistellungen im Sinne des Ges. 104/1992 usw.) beansprucht werden, so wie es auch bei der ordentlichen Elternzeit anwendbar ist.

c) Die Familie des Elternteiles, welche die Sonderelternzeit beantragt, besteht aus den Mitgliedern der meldeamtlich registrierten Personen während des Zeitraumes der Inanspruchnahme der Leistung. Getrennte oder geschiedene Ehepartner sind Teil derselben Familie, wenn sie weiterhin denselben Wohnsitz haben. Sie gehören weiterhin zur selben Kernfamilie, auch wenn sie im selben Haus wohnen und in zwei verschiedenen Familienstandsbögen aufscheinen. Damit getrennte oder geschiedene Ehepartner zwei verschiedenen Familien bilden können ist erforderlich, dass sie zwei verschiedene Wohnsitze haben oder, dass das ausschließliche Sorgerecht für die Kinder nur einem Elternteil übertragen wurde. In diesem Fall kann die Sonderelternzeit ungeachtet des Grundes für die Abwesenheit des anderen Elternteiles beansprucht werden.

Als arbeitslos gilt ein Arbeiter, welcher in elektronischer Form seine unmittelbare Bereitschaft zur Arbeit und Teilhabe an das Beschäftigungszentrum (DID) vereinbarten aktiven arbeitspolitischen Maßnahmen erklärt.

Arbeiter, deren Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit bis € 8.145 oder selbständiger Tätigkeit bis € 4.800 verfügen, gelten ebenfalls als arbeitslos.

Folglich bedeuten die kombinierten Bestimmungen der beiden oben genannten Bestimmungen, dass Personen, die den DID beantragen sich im Arbeitslosenstatus befinden und alternativ eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen:

- Keiner abhängigen oder selbständigen Tätigkeit nachgehen;
- Arbeiter, die die obgenannten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Außerhalb dieser Überlegungen gibt es auch den Nicht- Arbeiter, d.h. eine Person, die nicht den Arbeitslosenstatus verfügt und die keiner abhängigen oder selbständigen Tätigkeit nachgeht.

2) Situation der Unvereinbarkeit mit der Sonderelternzeit Covid-19

Die Sonderelternzeit kann nicht von beiden Elternteilen an denselben Tagen genommen werden, sondern nur abwechselnd zwischen ihnen, insgesamt 15 Tage lang. Bei Anträgen, von Eltern einer Familie die für dieselben Tage die Sonderelternzeit beantragen, wird der zeitlich davor gestellte Antrag angenommen und der nachfolgende abgelehnt.

Bonus für den Kauf von Babysitter Diensten

Die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit ist mit dem Antrag auf den alternativen Bonus für Babysitting Dienste, welcher vom Elternteil selbst oder vom anderen in der Familie lebenden Elternteil gestellt wird, unvereinbar.

Ordentliche Elternzeit

Die Sonderelternzeit ist unvereinbar mit der gleichzeitigen (an denselben Tagen) Inanspruchnahme der ordentlichen Elternzeit für dasselbe Kind durch den anderen in der Familie lebenden Elternteil.

Die täglichen Ruhezeiten der Mutter oder des Vaters (Stillstunden)

Die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit ist mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme (an denselben Tagen) der Stillstunden für dasselbe Kind durch den anderen Elternteil nicht vereinbar.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitstätigkeit

Die Sonderelternzeit darf nicht von einem Elternteil in Anspruch genommen werden, welcher arbeitslos ist oder keiner lohnabhängigen oder selbständigen Tätigkeit nachgeht. Die Sonderelternzeit wird zum Zeitpunkt einer Arbeitsbeendigung unterbrochen. Die folgenden Tage werden weder angerechnet noch vergütet. Die Unvereinbarkeit besteht auch dann, wenn der andere in der Familie lebende Elternteil seine Tätigkeit beendet.

Einkommensstützende Maßnahmen bei Aussetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Sonderelternzeit ist mit der gleichzeitigen (an denselben Tagen) Inanspruchnahme von einkommensstützenden Maßnahmen wie z.B. CIGO, CIGS, CIG, CISOA, NaspI und DIS-Coll durch den anderen in der Familie lebenden Elternteil nicht vereinbar.

Bei Eltern, die in den Genuss von Lohnausgleichszahlungen kommen, gilt die Unvereinbarkeit beschränkt nur auf die Tage mit ganztägiger Arbeitsenthaltung.

Andererseits steht die Sonderelternzeit zu, wenn der andere Elternteil nur eine reduzierte Lohnausgleichszahlung beansprucht und somit weiterhin auch auf Teilzeitbasis arbeiten muss.

Es wird präzisiert, dass ein lohnabhängiger Elternteil, welcher eine Lohnausgleichzahlung erhält und während des Zeitraumes der Kürzung der Arbeitsaussetzung vom Recht auf Arbeitsfreistellung Gebrauch machen und die Sonderelternzeit beanspruchen kann.

Daraus folgt, dass die beide Unterstützungsmaßnahmen nicht kombiniert werden können.

Mit der Sonderelternzeit Covid-19 vereinbare Situationen

Krankheit

Im Falle von Krankheit eines Elternteiles, welcher zur Familie gehört, kann der andere Elternteil die Sonderelternzeit beanspruchen, da das Vorliegen eines krankhaften Ereignisses eine Unfähigkeit zur Betreuung der Kinder bedeuten könnte.

Mutter- Vaterschaft

Im Falle von Mutter-Vaterschaften von lohnabhängigen Arbeitern kann der andere Elternteil für dasselbe Kind keine Sonderelternzeit beanspruchen. Wenn auch andere Kinder in der

Familie leben, ist die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit durch den anderen Elternteil für die Betreuung der anderen Kinder mit der Mutter-Vaterschaft vereinbar.

Im Faller des Bezuges von Mutter- Vaterschaftsleistungen durch Versicherte der Separatverwaltung oder Selbständigen, kann der andere Elternteil die Sonderelternzeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Person, welche die Mutter- Vaterschaftsleistung bezieht, während des anspruchsberechtigten Zeitraumes erwerbstätig ist. Die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit durch den anderen Elternteil ist vereinbar, wenn neben dem Kind, für welches die Mutter-Vaterschaftsleistung bezogen wird, weitere Kinder in der Familie leben.

Agile Arbeit (Heimarbeit, Smart Working)

Die Sonderelternzeit ist mit der Arbeitsleistung über Smart Working des anderen Elternteiles vereinbar, da der Elternteil, welcher von zu Hause arbeitet, sich nicht um die Kinder kümmern kann.

Urlaub

Die Nutzung der Sonderelternzeit ist mit der gleichzeitigen (an denselben Tagen) Nutzung des Urlaubes, des anderen in der Familie lebenden Elternteils, vereinbar.

Unbezahlte Wartestände

Der unbezahlte Wartestand ist eine Arbeitsaussetzung und ist nicht einer Arbeitsbeendigung gleichzustellen, weshalb die Person, die davon betroffen ist, nicht als arbeitslos oder als Nicht- Arbeiter eingestuft werden kann. Daraus erfolgt, dass die Sonderelternzeit mit der gleichzeitigen (an denselben Tagen) Inanspruchnahme des unbezahlten Wartestandes durch den anderen in der Familie lebenden Elternteils, vereinbar ist.

Teilzeit und Arbeit auf Abruf

In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl der Teilzeitbeschäftigte als auch der Arbeiter auf Abruf in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen und daher weder arbeitslos noch Nicht Arbeiter sind, ist die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit durch den anderen Elternteil vereinbar und kann auch während der vertraglichen Arbeitsunterbrechung des anderen Elternteils beansprucht werden.

Bonus €600

Der Art. 23 des Gesetzesdekretes Nr. 18/2020 präzisiert die Unvereinbarkeit der Sonderelternzeit und nennt dabei nicht die Art. Mit denen der Bonus €600 geregelt ist. Lt. Art. 31 besteht eine Unvereinbarkeit zwischen den verschiedenen Bonus €600. Daher ist die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit mit dem Bezug des Bonus €600 sowohl durch den antragstellenden Elternteil als auch durch den anderen in der Familie lebenden Elternteil, vereinbar.

Schließung der Geschäftsaktivitäten der Selbständigen durch die Ausnahmesituation
Covid-19

Die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit ist mit der obligatorischen Arbeitsaussetzung der
selbständigen Erwerbstätigkeit während des Ausnahmezustandes Covid-19 vereinbar, da es
sich hierbei um eine Arbeitsaussetzung und nicht um eine Tätigkeitsbeendigung handelt.


4) Freistellungen zur Betreuung von Kindern mit Behinderung

Unabhängig der Verlängerung der Dauer der bezahlten Freistellung im Sinne des Gesetztes Nr. 104/1992 Art. 33 kann die Sonderelternzeit gemäß Gesetzesdekret Nr. 18/2020 beansprucht werden.
Deshalb kann der abhängige Arbeiter auch für dasselbe Kind die Sonderelternzeit und die Freistellung (zusätzlichen 12 Tage) während desselben Monats kombinieren.
Ebenso wird es für dasselbe Kind innerhalb desselben Monats, angesichts der Wichtigkeit dessen Schutzes möglich sein die Sonderelternzeit mit der Verlängerung der Elternzeit und der Sonderfreistellung für Kinder mit Behinderung zu kombinieren.
Die zusätzlichen 12 Tage lt. Gesetzesdekret Nr. 18/2020 unterliegen den allgemeinen Regeln für die Genehmigungen der Maßnahmen im Sinne der Ges. 104/1992.
Deshalb werden im Falle von Beanspruchung der CIG/FIS ohne Stundenreduzierung die Tage an Freistellungen nicht anerkennt.
Im Falle der Beanspruchung der CIG/FIS mit reduzierter Arbeitszeit können die 12 Tage genutzt werden, indem die fälligen Tage entsprechend der geforderten reduzierten Arbeitsleistung nach den Regeln der vertikalen Teilzeit umverteilt werden.
Es ist auch möglich die Sonderelternzeit an denselben Tagen zu beanspruchen, an denen der andere in der Familie lebende Elternteil, auch für das selbe Kind, die Freistellung gemäß Art. 33 Absätze 3 und 6 des Gesetztes Nr. 104/1992, die Verlängerung der Elternzeit im Sinne des Gesetzesdekretes 151/2001 oder die Sonderfreistellung lt. Art. 42 Absatz 5 desselben Dekretes in Anspruch nimmt. Diese Leistungen sollen zwei unterschiedliche Situationen absichern, die nicht gleichzeitig durch eine einzige Einrichtung geschützt werden können.

AGO Service

sb 17.04.2020