Pflicht zur Versicherung
10.2.2026 - Liebe Mitglieder, Das Gesetz Nr. 1 vom 7. Januar 2026 gilt seit dem 22. Januar 2026...
Schäden gegenüber öffentlichen Verwaltungen – Rechnungshof
Jeden Tag und jede Stunde des Jahres bist du mit AGO geschützt
Liebe Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst,
DasGesetz Nr. 1 vom 7. Januar 2026, seit dem 22. Januar 2026 in Kraft, führt die Verpflichtung
ein, eine Versicherungspolice für Verwaltungshaftung und Schäden gegenüber öffentlichen
Verwaltungen für alle Personen abzuschließen, die öffentliche Mittel verwalten, mit Deckung der
groben Fahrlässigkeit. Diese Reform zielt darauf ab, Beamte und Führungskräfte der öffentlichen
Verwaltung (PA) vor dem Risiko zu schützen, welches mit der „Angst vor der Unterschrift”
verbunden ist.
Mit AGO sind Sie immer und sofort mit Ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft ohne zusätzliche
Kosten versichert. Die maximale Deckung dieser Versicherung beträgt 2.000.000,00 Euro pro
Schadensfall. Das Beste, was wir derzeit auf dem Markt fnden konnten!
Gegenstand der Versicherung: Unser Versicherungspartner, die Gesellschaft ITAS, verpfichtet sich, unsere Mitglieder für alles zu entschädigen, was diese als zivilrechtlich Haftpfichtige im Sinne des Gesetzes für Vermögensschäden, die sich aus grober Fahrlässigkeit des Versicherten gegenüber Dritten ergeben, sowie für Vermögensschäden, die der Einrichtung, welcher er angehört, und der öfentlichen Verwaltung durch den Versicherten, selbst in Ausübung seiner institutionellen Funktionen (einschließlich der Tätigkeit als Verfahrensverantwortlicher und Beauftragter) verursacht wurden. Die Versicherung beinhaltet auch die Garantie für Schäden, die sich aus der Verwaltungs- und Rechnungslegungspficht ergeben, sofern diese vom zuständigen Richter festgestellt und quantifziert wurden.
Die Versicherungsgarantie gilt auch in Fällen, in denen die zuständige Behörde nach Ersatz des Schadens an Dritte den Regressanspruch wahrnimmt, natürlich mit Ausschluss des Vorsatzes. Die in dieser Police genannte Garantie erstreckt sich auf die Deckung der zivilrechtlichen Haftung unserer Mitglieder für Schäden durch Tod, Körperverletzung und Sachbeschädigung, die unbeabsichtigt Dritten, dem Staat und der öfentlichen Verwaltung im Allgemeinen in Folge von Handlungen oder Unterlassungen, für die er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haftet und die er in Ausübung seiner berufichen Tätigkeit als Bediensteter lokaler und gleichgestellter Körperschaften (im Sinne der Prämissen von Art. 14) begangen hat.
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