AGO-Plattform
27.9.2025 - AGO-Plattform für die Bereichsverhandlungen der örtlichen Körperschaften...
der Autonomen Provinz Bozen
Herr Dominik Oberstaller
Gesendet über PEC gvcc@legalmail.it
und z.K.
alle Kolleginnen und Kollgen des Bereiches der Gebietskörperschaften Südtirols
Bereichsverhandlungen
AGO-Plattform für die Bereichsverhandlungen der örtlichen Körperschaften
Sehr geehrter Herr Präsident Oberstaller,
die Autonome Gewerkschaftsorganisation AGO übermittelt Ihnen hiermit einige Punkte, bei den nächsten Verhandlungsrunden zu behandeln, die mit Sicherheit dazu dienen werden, das derzeitige juridische und wirtschaftliche System der Arbeitnehmer im Bereich der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Ö.B.P.B zu verbessern.
Wir haben Vorschläge auf Papier gebracht, die verschiedene Aspekte des Arbeitsverhöltnisses angehen und darauf abzielen sowohl für die Arbeitnehmer wesentliche Verbesserungen ihres Arbeitsumfeldes als auch für die Bevölkerung, die Verwaltungen und die Führungskräfte wesentliche Verbesserungen im Hinblick auf das zu erzielende Ergebnis und den Dienst.
Information, Gehalt, Zulagen und Benefits sind grundlegende Elemente des Wohlbefundens der Mitarbeiter und des Erfolges der Verwaltungen. Die Entscheidung zwischen einem wett-bewerbsfähigen Gehalt und einem Paket von verlockenden Vorteilen kann die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter sehr stark beeinfluessen.
Dieses Schreiben wird von uns auch an alle Kolleginnen und Kollegen des Bereiches der Gebietskörperschaften geschickt, um sie über die an den Tisch gebrachten Forderungen korrekterweise zu informieren.
Art.12 E.T. 02.07.2015 – “Abkommen auf dezentraler Ebene”
Einführung des Absatzes 2 in diesem Sinne: jede Körperschaft/Gemeinde muss auf der ihrer institutionellen Internetseite sämtliche geltenden dezentralen Abkommen zur Verfügung stellen. Wir sind der Ansicht, dass die dezentralen Verhandlungen ein wesentliches Instrument für die Wirksamkeit und Aufwertung der innerhalb der lokalen Körperschaften geleisteten Arbeit darstellen und von entscheidender Bedeutung für das Personalmanagement sowie für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsqualität im öffentlichen Dienst sind.Die auf dezentraler Ebene abgeschlossenen Vereinbarungen müssen jederzeit für die Arbeitnehmer zugänglich und transparent sein, ebenso für alle Gewerkschaften und für sämtliche lokalen Behörden als Beispiel für gute Sozialpartnerschaften mit den Arbeitnehmervertretern. Das bedeutet, dass nicht nur die Arbeitnehmer über den Ablauf der Verhandlungen und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen informiert sein müssen, sondern dass auch alle einzelnen Verwaltungen unserer Provinz darauf zugreifen und Informationen sowie Anregungen erhalten können, um neue und bessere Lösungen für die Arbeit und für die Beschäftigten zu entwickeln. Die „Online“-Verfügbarkeit der Inhalte der dezentralen Vereinbarungen ermöglicht es den Arbeitnehmern, schneller zu überprüfen, ob ihre Rechte respektiert werden, und gegebenenfalls Einwände oder Klärungsanträge zu erheben (Gesetzesdekret Nr. 97/2016). Tatsächlich muss die dezentrale Tarifverhandlung, um wirksam und die Rechte der Arbeitnehmer wahrend zu sein, transparent und jederzeit zugänglich sein und den Arbeitnehmern die Möglichkeit garantieren, stets informiert zu sein und aktiv am Entscheidungsprozess teilzunehmen.
Art.6 E.T. 02.07.2015 – Information der Gewerkschaften
Einführung des Absatzes 3, der die Verpflichtung der Körperschaften des Bereiches vorsieht, systematisch allen Gewerkschaften sämtliche Rundschreiben oder Mitteilungen von Interesse zu übermitteln, die von den einzelnen Verwaltungen an das Personal gerichtet werden.
Art.45 Legislativdekret Nr.36/2023 – Anreizprämien für technische Funktionen
Ausarbeitung einer bereichsbezogenen Vereinbarung zur Anwendung der Bestimmungen der Art. 6, 7 und 8 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 25.09.2025.
Art.54 E.T. 02.07.2015 - Aufgabenzulage
Einführung des Absatzes 6 in diesem Sinne: Dem in die höhere Stufe eingruppierten Personal steht die Augabenzulage in der Höhe zu, die auf der Grundlage des Grundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der oberen Besoldungsstufe berechnet wird. Die Verbesserung der Zulagen ist eine Frage der Lohngerechtigkeit für das Personal des Bereichs der örtlichen Körperschaften, da sie darauf abzielt, die im Laufe der Zeit erbrachten Leistungen und entwickelten individuellen Kompetenzen anzuerkennen, bei Arbeitnehmern, die ein äußerst breites gefächertes Aufgabenspektrum haben, das sich zudem sehr schnell verändert. Die Verbesserung der Zulagen kann zweifellos zum guten Funktionieren der Verwaltungen beitragen und die Bindung des Personals an den Bereich der örtlichen Körperschaften innerhalb der verschiedenen Bereiche des öffentlichen Dienstes unserer Provinz stärken (Vermeidung von Abwanderungen zum Land).
Einführung in Buchstabe c) des Absatzes 1 einer Institutszulage für alle Verwaltungsangestellten der „digitalen Transition“ (15%).Diese Maßnahme soll die bedeutende Arbeit der Mitarbeiter würdigen, fördern und aufwerten, die in jeglichen Prozessen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung tätig sind. Für die Modernisierung der Verwaltungen ist die Digitalisierung sämtlicher Prozesse von grundlegender Bedeutung, da sie die Effizienz, die Transparenz und die Qualität der den Bürgern und Unternehmen angebotenen Dienstleistungen verbessert. Digitale Technologien vereinfachen interne Abläufe, reduzieren die Bürokratie, fördern die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und optimieren den Ressourceneinsatz. Für die Bürger bedeutet dies einen schnelleren und leichteren Zugang zu den Dienstleistungen, eine stärkere Inklusion und eine direktere Kommunikation mit den Verwaltungen, während es für die Unternehmen schlankere Verfahren und einfachere Interaktionen mit der Verwaltung ermöglicht.
Art.208 Strassenverkehrsordnung – Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen
Einführung eines Artikels, der vorsieht, dass ein Teil der Einnahmen aus den im vorliegenden Kodex vorgesehenen Geldbußen für Verwaltungsverstöße Maßnahmen zur Vor- und Fürsorge für das Personal der Ortspolizei zugewiesen wird.
Artt.2 und 5 B.A. vom 09.09.2025 – Zusatzdienste und Zusatzarbeit
Einführung eines Absatzes, der die Möglichkeit der Nutzung der beiden neuen Regelungen für alle Berufsgruppen vorsieht, die in den Apotheken der Gemeinde Bozen tätig sind. Diese Möglichkeit könnte endlich das Problem der Dienstabdeckung lösen und den systematischen Rückgriff auf dezentrale Verhandlungen wegen der Überschreitung der vorgesehenen Überstundengrenzen vermeiden, sowie eine angemessene erhöhte Vergütung für die erbrachten Zusatzleistungen gewährleisten.
Art.4 B.A. vom 01.09.2021 - Mensa
Einführung eines Absatzes, der die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Essensgutscheines bzw. des Gutscheines aus Papier für den Mensaersatzdienst ohne Festlegung von Zeitfenstern vorsieht. Ein solches System würde die Beschäftigten stärker bei der Organisation des Einkaufs von Lebensmitteln für das Mittagessen unterstützen.
Art. 8 Kollektivvertrag des 03.12.2020 – Rahmenabkommen zum Agilen Arbeiten (Smart Working)
Einrichtung eines paritätischen Fachgremiums in jeder Einrichtung zur Behandlung etwaiger Einwände im Zusammenhang mit der Ablehnung von Smart Working.
Art.50 E.T. vom 02.07.2015 - Leistungslohn
Einführung eines Absatzes, der die Möglichkeit vorsieht, eine schriftliche Bewertung über den Grad der individuellen Zufriedenheit mit der Tätigkeit der eigenen Führungskraft oder direkten Vorgesetzten (Führungskräfte auf mittlerer Ebene) abzugeben. Wir sind überzeugt, dass eine solche Möglichkeit wesentlich dazu beitragen würde, ein loyales und vertrauensvolles Verhältnis zwischen Leitung und Mitarbeitenden aufzubauen.
Art.78 E.T. vom 02.07.2015 – Freizeittätigkeit Personal
Änderung des ersten Absatzes in diesem Sinne: Die Verwaltung muss jährlich eine Freizeitaktivität kultureller, sportlicher oder ähnlicher Art organisieren, um die Kontakte und die Solidarität unter dem Personal zu fördern.
Festlegung eines jährlichen Pro-Kopf-Betrags, der entsprechend der Inflation angepasst wird, so wie es für die Bediensteten des Landes vorgesehen ist. Derzeit beträgt der von der Landesverwaltung für die Landesbediensteten festgelegte Betrag 45 € brutto. Es darf nicht sein, dass im Bereich der lokalen Körperschaften unterschiedliche Beträge bestehen oder diese Möglichkeit gar nicht als Information weitergegeben und genutzt wird.
Art. 24 Kollektivvertrag vom 12.02.2008 – Bezahlte Sonderurlaube
Einführung eines Artikels in Bezug auf Art. 24 des CCI vom 12.02.2008, der Absatz 1, Buchstabe f), mit folgendem Text präzisiert: Der Arbeitgeber verfügt in dieser Angelegenheit nicht über eine eigene und uneingeschränkte Ermessensbefugnis hinsichtlich der Gründe (deren Inhalt oder tatsächliches Vorliegen oder beigefügte Dokumentation), die der Anfrage zugrunde liegen, wobei der Arbeitgeber lediglich unter Wahrung der Grundsätze von Korrektheit und Treu und Glauben der Anfrage widersprechen kann, indem er organisatorische und dienstliche Gründe anführt, die als vorrangig gegenüber den anderen angesehen werden.
(aus: Bezahlte Freistellungen für das Personal der Regionen und lokalen Körperschaften – 2013) .
Art.28 E.T. vom 02.07.2015 – Abwesenheit wegen Krankheit
Einführung eines Absatzes, der das Institut der Unpässlichkeit vorsieht. Die/der Angestellte, die/der von einem vorübergehenden Unwohlsein betroffen ist, das kürzer als ein Arbeitstag (theoretische Arbeitszeit) andauert, kann den Dienst verlassen, nachdem das Rechtfertigungsformular ausgefüllt wurde. Die Unpässlichkeit gilt als gerechtfertigte Abwesenheit und wird auf den täglichen Stundensaldo angerechnet, bis zum Ausgleich des täglichen Solls und innerhalb der Höchstgrenze von 38 Stunden pro Jahr. Die Gewährung einer Unpässlichkeit setzt eine tatsächliche Anwesenheit im Dienst im Laufe des Arbeitstages (vor oder nach der Abwesenheit) voraus. Nachstehend verweisen wir auf die Mitteilung der Präsidentin der Ärztekammer und Zahnärztekammer der Provinz Bozen, Frau Dr. A. Marsoner, mit PEC vom 21. Juli 2025: „…ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes im Laufe des Arbeitstages aufgrund einer eingetretenen Unpässlichkeit – die Rechtsvorschriften sehen nicht ausdrücklich die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests vor, wenn die Abwesenheit nicht am darauffolgenden Tag fortgesetzt wird…“.
Änderung des Absatzes 1 des Art. 28 des ET-2015, die eine Verschlechterung gegenüber den Bestimmungen des Absatzes 1 des Art. 30 des CCI vom 12.02.2008 bewirkt hat. Weder die Kolleginnen und Kollegen im Gesundheitswesen noch jene die beim Land angestellt sind, sind verpflichtet, bei einer eintägigen krankheitsbedingten Abwesenheit ein ärztliches Attest vorzulegen.
Art.73 E.T. vom 02.07.2015 – Aussendienstvergütung für besondere Kategorien
Änderung des Absatzes 1 von Art. 73, durch die die Gewährung der Aussendienstvergütung auch für die Begleitung innerhalb des weiten Landesgebiets eingeführt wird. Einführung des Absatzes 3, der vorsieht, dass die Verwaltungen im Vorfeld das spezifische Personal bestimmen, das mit der Durchführung dieser Dienste oder Tätigkeiten beauftragt wird (z. B. das gesamte Personal im Sozialwesen).
Art.76 E.T. vom 02.07.2015 – Aus-und Weiterbildung des Personals
Änderung des Absatzes 3 hinsichtlich der Verkürzung der wirtschaftlichen Laufbahnentwicklung mit einer Anrechnung von zwei Jahren.
Einführung des Buchstabens c) in Absatz 1 in folgendem Sinne: Teilnahme an mindestens einem Kurs zum psychophysischen Wohlbefinden (z. B. ganzheitliche Praktiken wie Yoga, Pilates und Achtsamkeit, Persönlichkeitsentwicklungskurse mit Schwerpunkt auf Atemtechniken und Stressbewältigung sowie Kurse zu Entspannungstechniken wie Autogenes Training und Bioenergetik). In diesem Fall gewährt die Verwaltung mindestens zwei Tage bezahlten Urlaub sowie eine Kostenbeteiligung von 50 % an der Kursgebühr bis zu einem Höchstbetrag von 300 €. Nach unseren Erkenntnissen erleben sehr viele Beschäftigte Stresssituationen während der Arbeitstätigkeit, die anfänglich sporadisch sind und sich dann in der Zeit immer mehr häufen – sicher würde es einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung der Beschäftigten leisten, wenn eine solche Möglichkeit angeboten würde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr.Andreas Unterkircher
AGO-Obmann
335 69 02 375 - Andres.unterkircher@ago-bz.org
Stefano Boragine
AGO -Landessekretär
Tel.: 338 17 42 587 - stefano.boragine@ago-bz.org
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