Automatismen

4.9.2025 - NACHZAHLUNGEN DER REGIONALRATSABGEORDNETEN – Der zigste Automatismus bei den Nachzahlungen an die Regionalrats/Landtagsabgeordneten des Trentino-Südtirol...
erzeugt auch diesmal einen tiefen Bruch im so schon labilen Vertrauensverhältnis zwischen Politik, Sozialpartnerschaft und Arbeitnehmern und der Natur ihres Auftrages, die Bevölkerung zu vertreten. Wir haben eine Politik, die jeglichen Kontakt zur Realität verloren hat, vor allem in dieser Zeit der Gehaltsanpassungen (nach unten) an die Inflation der Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausser der unten angeführten wirtschaftlichen Behandlung, haben sich “unsere” Politiker noch zusätzlich letzten März Nachzahlungen von €19.000 brutto für die Jahre 2022 und 2023 hinzugefügt und im Juli nochmal €13.400 für das Jahr 2024.

Hier unten und zur Kenntnis informieren wir euch über die wirtschaftliche Behandlung der Abgeordneten:

Der Regionalrat setzt sich aus den Mitgliedern der Landtage von Trient und Bozen zusammen. Lediglich der Regionalrat der autonomen Region Trentino-Südtirol zahlt den Abgeordneten, die gleichzeitig das Amt eines Landtags- und auch eines Regionalratsabgeordneten bekleiden, die Aufwandsentschädigung aus und erstattet ihnen die in Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben zurück.

Den Abgeordneten stehen folgende Entschädigungen zu:

1. eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 9.800,00 Euro brutto zuzüglich der ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 645,93 Euro brutto und eine auf die prozentuellen Erhöhungen des Tarifvertrags betreffend das nicht im Führungsrang eingestufte Personal der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückzuführende Anpassung von 1.117,71 Euro brutto;
2.ein monatlicher Nettopauschalbetrag für die Ausübung des Mandats in Höhe von 700,00 Euro zuzüglich der ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 46,14 Euro und eine auf die prozentuellen Erhöhungen des Tarifvertrags betreffend das nicht im Führungsrang eingestufte Personal der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückzuführende Anpassung von 79,84 Euro, von dem ein Betrag in Höhe von bis zu 180,00 Euro  pro Tag für Abwesenheiten von den Sitzungen des Regionalrates und seiner Organe, sowie von den Sitzungen der Landtage von Trient und Bozen gemäß den entsprechenden Ordnungsbestimmungen abgezogen wird.
Die monatliche Nettoentschädigung für die Posten laut 1 und 2 beläuft sich nach Abzug des Pflichteinbehaltes und der Steuern, darunter das angenommene Mittel des regionalen IRPEF-Zuschlags der beiden autonomen Provinzen, auf ca. 6.780,00 Euro, und zwar je nach Steuersatz, der für jeden einzelnen Abgeordneten zur Anwendung gelangt.

RÜCKERSTATTUNG DER IN AUSÜBUNG DES MANDATS BESTRITTENEN AUSGABEN

Als Rückerstattung der in Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben erhalten die Abgeordneten einen monatlichen Betrag von 750,00 Euro zuzüglich der ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 49,44 Euro und eine auf die prozentuellen Erhöhungen des Tarifvertrags betreffend das nicht im Führungsrang eingestufte Personal der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückzuführende Anpassung von 85,53 Euro für besondere Ausgabenkategorien, die von den jeweiligen Ordnungsbestimmungen vorgesehen sind und belegt werden müssen, und zwar:
a) Fahrkarten für Reisen mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, einschließlich Flugzeuge und Schiffe;
b) Kilometergeld in Höhe von 33% des Preises für bleifreies Benzin;
c) Autobahngebühren für die angegebenen Autobahnstrecken;
d) Parkplatzgebühren, Taxi, Mietauto;
e) Mahlzeiten, sowohl in Italien als auch im Ausland, bis zu einem Höchstausmaß von 90,00 € täglich;
f) Unterkunft und Frühstück bis zu einem Höchstausmaß von 220,00 € täglich;
g) Einschreibegebühren, bis zu einem Höchstausmaß von 30 Prozent auf den Jahreshöchstbetrag von 9.000,00 Euro und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 593,16 Euro und eine auf die prozentuellen Erhöhungen des Tarifvertrags betreffend das nicht im Führungsrang eingestufte Personal der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückzuführende Anpassung von 1.026,48 Euro.

AUSSENDIENSTVERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DEN SITZUNGEN DES REGIONALRATES UND SEINER ORGANE

Den Abgeordneten, die nicht in der Stadt ansässig sind, in welcher der Regionalrat seinen Sitz hat, werden die Reisespesen für die Teilnahme an den Sitzungen rückerstattet.

AUSSENDIENSTVERGÜTUNG FÜR DEN PRÄSIDENTEN UND DIE ABGEORDNETEN, DIE SICH IN AUSÜBUNG EINES AUFTRAGS DES REGIONALRATES ODER SEINES PRÄSIDENTEN AUSSERHALB DES WOHNSITZES BEGEBEN

Dem Präsidenten des Regionalrates sowie den Abgeordneten, die sich von Amts wegen in Ausübung eines Auftrages des Regionalrates oder seines Präsidenten außerhalb des Wohnsitzes ins In- oder Ausland begeben, steht die Rückvergütung aller bestrittenen Ausgaben nach den Modalitäten, die für die Rückerstattung der in Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben vorgesehen sind, zu.

AMTSZULAGE

Den Präsidiumsmitgliedern des Regionalrates steht folgende Amtsentschädigung zu:
- 3.255,00 Euro brutto zuzüglich der ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 214,55 Euro brutto und eine auf die prozentuellen Erhöhungen des Tarifvertrags betreffend das nicht im Führungsrang eingestufte Personal der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückzuführende Anpassung von 371,24 Euro brutto monatlich dem Präsidenten des Regionalrates (entsprechend 31% der Aufwandsentschädigung laut Punkt 1 und des unter Punkt 2 angeführten Betrages);
- 1.890,00 Euro brutto zuzüglich der ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 124,58 Euro brutto und eine auf die prozentuellen Erhöhungen des Tarifvertrags betreffend das nicht im Führungsrang eingestufte Personal der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückzuführende Anpassung von 215,56 Euro brutto monatlich den Vizepräsidenten des Regionalrates (entsprechend 18% der Aufwandsentschädigung laut Punkt 1 und des unter Punkt 2 angeführten Betrages);
- 945,00 Euro brutto zuzüglich der ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 62,29 Euro brutto und eine auf die prozentuellen Erhöhungen des Tarifvertrags betreffend das nicht im Führungsrang eingestufte Personal der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückzuführende Anpassung von 107,78 Euro brutto monatlich den Präsidialsekretären des Regionalrates (entsprechend 9% der Aufwandsentschädigung laut Punkt 1 und des unter Punkt 2 angeführten Betrages).Die Amtsentschädigungen für die Mitglieder des Präsidiums sind nicht kumulierbar mit Entschädigungen, die ihnen aufgrund gleichzeitiger Ämter im Präsidium des Landtages und in den Landesregierungen zustehen.

VORSORGEBEHANDLUNG

Art. 7-bis und folgende des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 21. September 2012 sehen für die ab der XVII. Legislaturperiode gewählten Abgeordneten – wenn sie insgesamt mindestens fünf, auch nicht aufeinander folgende Jahre lang ein Mandat im Regionalrat von Trentino-Südtirol ausgeübt haben – eine Pflichtvorsorge vor, die konzeptuell dem Beitragssystem des NISF für die lohnabhängigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entspricht.
Diesem rein beitragsbezogenen System der Altersvorsorge liegt die Vereinbarung der Staat-Regionen-Konferenz vom 3. April 2019 (Akt. Nr. 56/CSR, sowie auch 19/61/SR01/C1) zugrunde, die für alle Regionen den Rahmen für die Einführung des rein beitragsbezogenen Systems der Altersvorsorge vorgibt.
Im Hinblick auf die Entrichtung der später auszuzahlenden Entschädigung (direkt, indirekt und übertragbar) unterliegt die monatliche Bruttoaufwandsentschädigung einem Einbehalt – als vorgesehenem Pflichtbeitrag – im Ausmaß von 8,80 Prozent. Der Anteil zu Lasten des Regionalrates beträgt das 2,75fache des Beitragsanteils zu Lasten der Regionalratsabgeordneten. Die später auszuzahlende Entschädigung wird nach der beitragsbezogenen Berechnungsmethode in Übereinstimmung mit dem Beitragssystem des NISF für die lohnabhängigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermittelt, indem das individuelle Ausmaß der eingezahlten Beiträge mit dem an das Alter der/des Regionalratsabgeordneten am Tag der Erlangung des Anspruchs auf die besagte Entschädigung geknüpften Umwandlungskoeffizienten multipliziert wird.
Die Regionalratsabgeordneten haben nach der Beendigung des Mandats Anrecht auf die später auszuzahlende Entschädigung bei Erreichen des Alters, das im Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 (Reform des gesetzlichen Rentensystems und der Zusatzrenten), in geltender Fassung, für das reine beitragsbezogene System als Anrecht auf die vorzeitige Rente in der Sonderverwaltung vorgesehen ist, d.h. bei Erreichen von 64 Jahren (Stand: Februar 2025).
In Übereinstimmung zu den vom NISF ausbezahlten Renten wird die später auszuzahlende Entschädigung alljährlich und automatisch aufgewertet, wobei die Aufwertungsprozentsätze gemäß dem in den Gesetzen des Staates vorgesehenen Indexierungsmechanismus und den den gestaffelten Klassen entsprechenden jeweiligen Höhen zuerkannt werden. Die später auszuzahlende Entschädigung ist aber vom im Rahmen der Angleichung für das nachfolgende Jahr vorzunehmenden Ausgleich ausgeschlossen.

MANDATSABFINDUNG

Am Ende einer jeden Legislaturperiode oder jedenfalls bei Beendigung des Mandats wird den Regionalratsabgeordneten eine Abfindung ausbezahlt, die ausschließlich auf der Grundlage eigener Beitragsleistung beruht. Hierfür sind dies Regionalratsabgeordneten angehalten, monatlich einen Pflichtvorsorgebeitrag im Ausmaß von 8 Prozent der Bruttoaufwandsentschädigung in den Solidaritätsfonds einzuzahlen.
Das Bruttoausmaß der zustehenden Mandatsabfindung wird auf der Grundlage von 96 Prozent des gewichteten Mittels der monatlichen Bruttoaufwandsentschädigung errechnet, wie sie für den Bezugszeitraum für jedes Mandatsjahr oder Bruchteil eines Mandatsjahres festgesetzt ist. Somit kann die Mandatsabfindung das Gesamtausmaß der vom Regionalratsabgeordneten selbst einbezahlten Beiträge nicht überschreiten.
Im unteren Teil sind die Regionalgesetze auf dem Sachbereich der wirtschaftlichen Behandlung und Vorsorge der Abgeordneten der autonomen Region Trentino-Südtirol sowie die entsprechenden Präsidiumsbeschlüsse angeführt.

AGO Service