Sonderelternzeit

Liebes Mitglied, die Verlängerung des staatlichen Ausnahmezustands beinhaltet auch die Fortsetzung des Rechtes auf Smartworking für Arbeitnehmer mit Kindern bis zu 14 Jahren...
bis zum 31. Januar 2021. Für die restlichen Bediensteten wird das Smartworking bis
31. Dezember 2020 verlängert.

Die Anträge zur Sonderelternzeit während der Quarantäne des Schulkindes unter 14 Jahren
können über die eigene Verwaltung gestellt werden.

Die Voraussetzungen sind:
* Aufrechtes lohnabhängiges Arbeitsverhältnis
* Nicht mit Smart Working arbeiten kann
* Betroffenes Kind unter 14 Jahren
* Wohnsitz beim anspruchsberechtigten Elternteil
* Die Quarantäneverfügung des Sanitätsbetriebes (Nr. des Dokuments, Datum des Dokuments, Sanitätsbetrieb,...)-
muss innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrages nachgereicht werden falls zum Zeitpunkt der Antragsübermittlung nicht verfügbar war.
* Zeitraum innerhalb 09.09.2020 bis 31.12.2020 (rückwirkender Antrag ist möglich)

Vereinbar mit folgende Abwesenheiten des anderen mitlebenden Elternteil:
1. Krankheit
2. Obligatorische Mutterschaft
3. Urlaub
4. Unbezahlter Wartestand
5. Bezahlte Wartestände lt. Ges. 104/1992
6. Arbeitsunfähigkeit und Bezieher von Invalidengeld

Unvereinbarkeiten mit Abwesenheiten des anderen mitlebenden Elternteils:
* Sonderelternzeit für Quarantäne des Schülers im selben Zeitraum
* Elternzeit im gleichen Zeitraum und des gleichen Kindes
* Stillstunden
* Einstellung der abhängigen Arbeit
* Einkommensunterstützenden Maßnahmen (NaspI, CIG, CIGO,...)
* Smart Working
* Teilzeit während der nichtgearbeiteten Zeit

Ausmaß:
* 50% der Einkommensgrundlage

AGO Service 9.10.2020 sb