Sonderurlaub

Liebes Mitglied, der Sonderurlaub für Eltern von Kindern mit Covid-19-Infektion...
in Quarantäne oder bei Aussetzung des Präsenzunterrichts ist bis 31.03.2022 verlängert worden.

Mit Artikel 9 des Gesetzesdekrets vom 21.10.2021, Nr. 146 wird erneut der Sonderurlaub für Eltern von Kindern mit Covid-19-Infektion, in obligatorischer Quarantäne oder bei Aussetzung des Präsenzunterrichts eingeführt.

1. Zeitraum:
Der Sonderurlaub kann im Zeitraum zwischen dem Beginn des Schuljahres 2021/2022 und 31.12.2021 in Anspruch genommen werden.

2. Anspruchsberechtigte:
Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren, mit denen sie zusammenleben, können den Sonderurlaub beanspruchen. Der Sonderurlaub kann nicht gemeinsam von beiden Eltern, sondern nur alternativ in Anspruch genommen werden.
Ferner kann er von einem Elternteil für jene Tage nicht beansprucht werden, an denen der andere Elternteil nicht arbeitstätig ist bzw. von der Arbeit suspendiert ist.
Für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Abs. 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 gilt keine Altersbeschränkung.

3. In welchem Fall kann der Sonderurlaub beansprucht werden?

Der Sonderurlaub kann in folgenden Situationen beansprucht werden:

a) bei Aussetzung des Präsenzunterrichts des Kindes,
b) bei SARS-CoV-2-Infektion des Kindes,
c) bei von den zuständigen Behörden verordneter Quarantäne

Es besteht die Möglichkeit, den Sonderurlaub für die gesamte Zeit oder für einen Teil davon in Anspruch zu nehmen.

4. Entlohnung
Die Sonderelternzeit wird mit 50 % des Gehalts vergütet. Der Zeitraum wird durch figurative Beiträge abgedeckt.

5. Rückwirkende Anerkennung der Elternzeit
Ab dem Beginn des Schuljahres 2021/2022 in den Situationen laut Punkt 3 in Anspruch genommene Elternzeiten werden, auf Antrag, in Sonderurlaub umgewandelt. Andere Abwesenheiten, die zum selben Zweck in Anspruch genommen wurden (z.B. Urlaub, unbezahlter Wartestand), werden nicht in Sonderurlaub umgewandelt.

6. Eltern von Kindern zwischen 14 und 16 Jahren
Eltern von Kindern zwischen 14 und 16 Jahren haben das Anrecht, in den in Punkt 3 angeführten Fällen auf Antrag in den unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen versetzt zu werden.

7. Wann steht die Sonderelternzeit nicht zu
Wenn ein Elternteil seine Arbeitstätigkeit in Smart-Working, Telearbeit oder Fernunterricht erbringen kann, steht die Sonderelternzeit nicht zu.

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