Trinkwasser

Liebes Mitglied, wir informieren dich über eine wichtige Initiative, die von AGO während der Covid-19 Pandemie initiiert worden ist...
Trinkwasser: Covid-19 und Probleme im Zusammenhang mit der Ablesung der Wasserzähler

Es wird informiert, dass die Autonome Gewerkschaftsorganisation der örtlichen Gewerkschaften Südtirol (AGO) an den Gemeindenverband herangetreten ist, mit dem Ansuchen alle Gemeindeverwaltungen zu ersuchen, aufgrund der aktuellen empidemiologischen Situation durch Covid-19, heuer, im Hinblick auf die Ablesung der Wasserzähler höchste Vorsicht walten zu lassen und auch nach Alternativlösungen zur Ablesung vor Ort durch die Gemeindebediensteten zu suchen. Dies zwecks bestmöglicher Vermeidung des Ansteckungsrisikos, klarerweise im beidseitigen Interesse, sowohl der Gemeindebediensteten, als auch der Hausbewohner/Bürger/Abnehmer.

In der Sitzung vom 06.11.2020 hat sich Rat der Gemeinden mit der gegenständlichen Anfrage der AGO befasst und ist – aus der Überlegung der in dieser Zeit vorrangigem Schutz der Gesundheit aller Beteiligten und auch unter Berücksichtigung der Inhalte der Dringlichkeitsverordnung des LH Nr. 69/2020 (sowie der damit zusammenhängenden Interpretation vom 16.11.2020, betreffend Risikotätigkeiten aufgrund des direkten Kundenkontaktes) – zu folgender gesundheitspolitischen Empfehlung gelangt:

In alljenen Fällen, bei denen die Gemeinde ohnehin eine automatisierte Fernablesung vornimmt oder wo der Wasserzähler vom Gemeindebediensteten problemlos im Außenbereich der Gebäude abgelesen werden kann (z.B. Schacht im Garten, usw.) soll die Gemeinde wie bisher üblich verfahren. Klarerweise müssen auch bei der Ablesung im Außenbereich des Gebäudes die allseits bekannten Vorsorgemaßnahmen (Mundschutz, Sicherheitsabstand, usw.) strikt eingehalten werden.

In jenen Fällen hingegen, wo sich der Wasserzähler innerhalb eines Gebäudes befindet (Keller, Heizraum, Stall, usw.) sollen die Gemeinden heuer – aus den genannten epidemiologischen Gründen – zur Verrechnung des Wasserverbrauchs den Durchschnittswert der vorhergehenden drei Jahre heranziehen (ähnliche Vorgehensweise also, wie in den Trinkwasserverordnungen für den Fall des Defekts der Wasserzähler vorgesehen); der ev. Ausgleich in Bezug auf diesen Durchschnittswert ist dann bei der effektiven Ablesung des Zählerstandes im nächsten Jahr vorzunehmen.

AGO Service