Maßnahmen - COVID-19

Südtiroler Gemeindenverband: Maßnahmen im Personalbereich aufgrund des COVID-19-Virus...
Mit den Dekreten des Ministerpräsidenten vom 4. März sowie vom 8. März 2020 wurde die Schließung der Schulen und Bildungseinrichtungen für Kleinkinder auf Staatsebene bis inkl. 15. März 2020 verfügt. Dies wirft auch Fragen personalrechtlicher Natur für die Bediensteten der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften auf. Diese wurden am Freitag 6. März 2020 zwischen den Vertragsparteien auf bereichsübergreifender Ebene erörtert; dabei wurde eine einheitliche Vorgangsweise für den Zeitraum bis zum 15. März 2020 vereinbart.

Im Folgenden übermitteln wir Ihnen die wichtigsten Empfehlungen:

1. Personal der Gemeinden in den Kindergärten und Schulen:

Wie das Verwaltungspersonal und das Hilfspersonal der Schulen steht auch dieses Personal (Köche, Reinigungspersonal) weiterhin im Dienst:
Folgende Personalmaßnahmen werden empfohlen:
a) Das Personal ist soweit möglich von der Gemeinde einzusetzen z.B. für die Reinigung der Lokale, auch eine Grundreinigung, soweit vorhanden auch in anderen Strukturen der Gemeinden.
b) Soweit möglich kann dem Personal ein dynamischer Stundenplan gewährt werden, d.h. in Absprache mit dem Vorgesetzten kann das Personal die Wochenarbeitszeit flexibel ohne Einhaltung der Kernzeit leisten und die nicht gearbeiteten Stunden zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. c) Natürlich hat das Personal auch die Möglichkeit Urlaub oder Zeitausgleich zu beantragen oder eventuell angehäufte Überstunden abzubauen.

2. Eltern von Kindern, die von der Schließung der Kinderhorte, Kindergärten und Schulen betroffen sind:

Für Bedienstete, die ihre minderjährigen Kinder betreuen müssen, werden folgende Maßnahmen empfohlen.
a) Die Bediensteten erklären anhand einer Selbsterklärung, dass sie keine alternative Möglichkeit der Betreuung der minderjährigen aufsichtspflichtigen Kinder (unter 14 Jahren) haben (Großeltern, Geschwister, Babysitter...).
b) In jenen Bereichen, wo dies möglich ist, wird dem betroffenen Personal „Smart Working“ in Form von Telearbeit angeboten. Die Bediensteten müssen aufgrund eines Antrages (siehe Anlage) dazu ermächtigt werden. Die Arbeit wird von zuhause aus geleistet und die Bediensteten müssen ihre eigenen Geräte (PC, Laptop, Telefon oder Smartphone) benutzen, sofern Ihnen die Verwaltung nicht schon mobile Geräte zur Verfügung gestellt hat. Das Personal hat die eventuellen Kosten selbst zu übernehmen.
c) Alternativ kann dem Personal, wie oben angeführt, auch ein dynamischer Stundenplan gewährt werden.
d) Sollten die unter den Buchstaben b) und c) angeführten Arbeitszeitmodelle nicht möglich sein, so hat das Personal Urlaub oder Zeitausgleich zu beantragen oder eventuell angehäufte Überstunden abzubauen.

3. Betreuungspersonal in den Kinderhorten

Dieses Personal bleibt auch während der Schließung der Strukturen im Dienst, auch wenn die didaktische Tätigkeit ausgesetzt ist. Das Betreuungspersonal hat zwar keine Präsenzpflicht, aber die Vorgesetzten können andere Tätigkeiten wie persönliche Vor- und Nachbereitung, Teamsitzungen, Fachgruppen Besprechungen, Supervisionen usw. vorsehen. Auch die Teilnahme an verpflichtenden online Kursen ist möglich. Somit ist dieses Personal dem unterrichtenden Personal der Schulen und Kindergärten gleichgestellt.

4. Personal in Quarantäne

Falls Personal von Gemeinden und Bezirksgemeinschaften in Quarantäne versetzt wird, gilt diese Abwesenheit als Krankenstand.
Falls das Personal ohne Symptome der Krankheit ist, kann dieses zu Smart Working ermächtigt werden.
Aufgrund des gestrigen Dekretes des Ministerpräsidenten müssen auch Fragen zum Personal neu besprochen und geklärt werden.
Nach den notwendigen Absprachen mit der Landesverwaltung und den Sozialpartnern werden diesbezüglich weitere Informationen folgen.

Link zum Dokument