Steuererklärung 2021

Liebes Mitglied, unten wichtige Informationen für die Steuererklärung 2021...
Mit Ablauf Jänner 2020 müssen die sanitären Ausgaben „spese sanitarie“ und die im Art. 15 des DPR 917/1986 (Einheitstext) angeführten Ausgaben mit Kredit-, Bancomat- u.a. Karten, Überweisungen, Schecks, digitalen Systemen bzw. nachverfolgbaren Kanälen bezahlt werden, sofern für diese die Abschreibung von 19% in der Steuererklärung (730 und Unico) geltend gemacht wird. Dies ist im staatlichen Haushaltsgesetz im Art. 1, Absätze 679-680 Gesetz 160/2019 festgelegt.

Die einzigen Ausnahmen (im Staatsgebiet, nicht im Ausland) betreffen die medizinischen Ausgaben in der Apotheke, in den Krankenhauseinrichtungen sowie beim Optiker (für Brillen, Linsen, Flüssigkeiten, usw.), welche auch weiterhin abgeschrieben werden können, auch wenn diese mit Bargeld bezahlt werden (in diesen Fällen erhält die Finanzbehörde die entsprechenden Daten für die vorausgefüllte Erklärung über die Steuernummer auf dem Kassazettel, sogenannter „scontrino parlante“); gleiches gilt auch für die sanitären Leistungen der öffentlichen Sanitätsbetriebe bzw. jener privaten Unternehmen, welche mit dem Gesundheitsdienst eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben. Für durchgeführte Leistungen „intramoenia“ in Krankenhäusern und öffentlichen Strukturen muss mit nachvollziehbaren Methoden bezahlt werden.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die Entbürokratisierung der steuerlichen Auflagen noch nicht zu 100% abgeschlossen ist; ganz im Gegenteil: die neuen digitalen Regeln führen neue Pflichten in Papierform ein. Dies bedeutet, dass auch für die digitalen und nachvollziehbaren Zahlungen der sanitären Ausgaben die schriftlichen Dokumente weiterhin für 5 Jahren aufbewahrt werden müssen, damit die Abschreibung in der Steuererklärung erfolgen kann.

Dies bedeutet, zum Beispiel, dass wenn mit der Bancamat-Karte eine sanitäre Ausgabe bezahlt wird, für welche die Nutzung einer nachvollziehbaren Methode vorgesehen ist, es nicht genügt, nur eine Kopie der Rechnung oder des ausgestellten Kassazettels aufzubewahren, sondern auch die Kopie der Bancomat-Zahlung oder einen anderen Nachweis der Ausgabe wie den Kontoauszug. Wichtig ist, der Steuerbehörde einen nachvollziehbaren Beleg vorweisen zu können, damit die Abschreibung von 19% der Steuern gewährleistet wird. In diesem Sinne wäre ratsam, dass in der ausgestellten Rechnung vom sanitären Dienstleister auch das Zahlungssystem angeführt wird.

Ein anderer wichtiger Hinweis: von nun an muss der Bezahler und mit dem Nutznießer der Abschreibung identisch sein; bzw. die Zahlkarten oder das Bankkonto, von welchem die Zahlung vorgenommen wird, müssen auf die Person (oder zu deren Lasten) lauten, welche die Arztvisite oder die medizinische Leistung beansprucht und erhalten hat.

Steuerabschreibungen nur mit nachvollziehbaren Zahlungsmethoden

Wir erinnern daran, dass im Sinne des Artikels 15 des Einheitstextes der Einkommenssteuern, immer in Bezug auf diese neuen Bestimmungen mit nachvollziehbarer Zahlung erfolgen müssen, zusätzlich zu den sanitären Ausgaben, auch die Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Immobilienankauf, die Ausgaben im Unterricht/Schulbereich, die Beerdigungsspesen, die Ausgaben für persönliche Pflegefälle, die Ausgaben für die Sporttätigkeit der Jugendlichen, die Ausgaben bei Vermittlung von Immobilien, die Ausgaben für die Mieten von Uni-Studenten (außerhalb 50 km), die Spenden an berechtigte Vereine und Organisationen, die Ausgaben für Denkmalgeschützte Objekte, die Tierarztspesen, die Versicherungsprämien für Leben und Unfall, und die Ausgaben, welche für Abos der lokalen, regionalen und interregionalen öffentlichen Verkehrsmittel bestritten werden.

20.01.2020 sb

Quelle: PMI.it