1. Teilvertrag des BÜKV

„Ist das Glas halbvoll oder halbleer?“ - 3. Rundbrief an unsere Mitglieder Bericht zum 1. Teilvertrag des BÜKV...
Am 4. Dezember 2019 wurde ein erster Teilvertrag des BÜKV von den Sozialpartnern (mit Ausnahme einer Gewerkschaft) unterschrieben. Damit ist dieser Vertrag rechtskräftig und wird nach der Veröffentlichung im Amtsblatt angewandt.

Diesem Rundbrief wird eine Ausfertigung des genannten Teilvertrages beigefügt.

Der Artikel 3 dieses Teilvertrages betrifft die Erhöhung der Entlohnung: 0,9% für das Jahr 2019 und 1% für das Jahr 2020, wobei im Sinne des Artikels 5 am Ende der dreijährigen Vertragslaufzeit eine Überprüfung mit der tatsächlich dokumentierten Inflation durchgeführt wird.

Mit dem 6. Artikel dieses Vertrages wird eine Zulage für die Zweisprachigkeit wieder eingeführt. Diese Zulage ist entsprechend dem Nachweis gestaffelt, wobei ein höherer Nachweis mit einem größeren Betrag prämiert wird.

Für das Personal im Behindertensektor wird mit Ablauf 1.1.2020 die Aufgabenzulage um 40 Euro erhöht, sofern kein Zweisprachigkeitsnachweis vorliegt (siehe Artikel 9).

Mit Artikel 10 wird die Leistungsprämie erhöht – der genaue Prozentsatz dieser Erhöhung muss jedoch erst im Sinne der Haushaltsmittel des Landes berechnet werden.

Als AGO können wir mit der Anpassung an die Inflation von 0,9% für 2019, 1% für 2020 und 1,1% für 2021 sicher nicht zufrieden sein, denn damit wird die von AFI und ASTAT für Südtirol berechnete Inflation nicht berücksichtigt. Dadurch können wir auch den Kaufkraftverlust der letzten 10 Jahre nicht wettmachen.

Zufrieden sind wir hingegen mit der Wiedereinführung der Zweisprachigkeitszulage. Neben den vielen anderen Vorteilen dieser Maßnahme, kommen diese Beträge fast allen Bediensteten zugute. Dadurch wird eine Gehaltserhöhung für den größten Teil des Personals gewährleistet. Wir hatten eine solche Zulage schon im Vorjahr, noch vor Beginn der Verhandlungen gefordert.

Auch die Zusammenlegung von Grundgehalt und Sonderergänzungszulage hatten wir schon im Vorjahr vorgeschlagen, weshalb auch diese Maßnahme mit Wirkung ab 1.1.2021 von uns begrüßt wird.

Als AGO hatten wir uns eigentlich gewünscht, dass die Gewerkschaften gemeinsam die Forderungen der Unterschriftenaktion vom Vorjahr unterstützen würden.

Der AGO-Landesvorsitzende
Dr. Andreas Unterkircher

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