Anzahlung Abfertigung

Liebes Mitglied, die Anzahlung um Abfertigung ist eine Möglichkeit, sich vorzeitig einen Teil der Abfertigung auszahlen zu lassen...
Allerdings sind bestimmte Kriterien zu beachten.

Wer an einem Antrag um Anzahlung auf Abfertigung interessiert ist, findet im Anhang die verschiedenen Kriterien.

Das Ansuchen ist bis 31. Oktober zu stellen.

Wir beraten dich gerne auch persönlich.

Die Antragsvorlage finden Sie unter
https://www.ago-bz.org/de/218.

Die Gesuche zwecks Gewährung einer Anzahlung auf Abfertigung sind bei der eigenen Verwaltung vom 1. Juli bis 31. Oktober vor deren Gewährung einzureichen.

Voraussetzung: 8 effektive Dienstjahre:

a) für die vom Gesuchsteller selbst getragenen Kosten im Gesundheitsbereich, inbegriffen auch die Kosten für die im Artikel 433 des Zivilgesetzbuches erwähnten Personen, und zwar für Therapien und außerordentliche medizinische Eingriffe, die von den zuständigen Behörden als solche anerkannt werden und sofern die Gesamtkosten mindestens zwei normale, monatliche Nettogehälter ausmachen, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;

b) für den Kauf oder Bau, inklusive Wiedergewinnung, der Erstwohnung für die Familie des Gesuchstellers oder für die volljährigen Kinder; dies gilt auch, falls die derzeitige Wohnung nicht dem Bedarf der Familie oder der Kinder laut den Landesbestimmungen über den geförderten Wohnbau entspricht. Ebenso gilt dies im Falle einer vorzeitigen, auch teilweisen Tilgung eines Darlehens für den Ankauf oder den Bau der Erstwohnung, vorausgesetzt, der Restbetrag des noch zu tilgenden Darlehens macht wenigstens vier normale, monatliche Nettogehälter aus, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;

c) Zahlung des aufgrund eines Vollstreckungstitels geschuldeten Betrages, sofern dieser wenigstens zwei normale monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;

d) bei schwerer Verschuldung, von Fall zu Fall zu bewerten aufgrund entsprechender Unterlagen und sofern die Gesamtschuld mindestens sechs normale, monatliche Nettogehälter ausmacht, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;

e) für Ausbildungskosten der Kinder. Die Anzahlung darf den Betrag von 6.500,00 € für jeden Studenten nicht übersteigen;

f) im Falle der Neugestaltung, Neueinrichtung oder außerordentlichen Instandhaltung der ständigen Wohnung der Familie des Gesuchstellers, sofern die entsprechenden Kosten mindestens drei normale, monatliche Nettogehälter ausmachen, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird;

g) im Falle der Heirat des Gesuchstellers oder der Kinder;

h) um Einkommensbußen des Gesuchstellers wettzumachen, die ihm aufgrund eines unbezahlten Wartestandes oder Sonderurlaubes oder aufgrund von Teilzeitbeschäftigung aus begründeten familiären Erfordernissen entstehen;

i) für den Fall anderer gewichtiger und schwerwiegender Gründe, die von Fall zu Fall begründet und bewertet werden müssen